An­zahl der Mit­glie­der

Die Anzahl der JAV-Mitglieder regelt sich nach der Anzahl der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb.

5

bis

20

der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus

einer Person

21

bis

50

der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus

3 Mitgliedern

51

bis

150

der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus

5 Mitgliedern

151

bis

300

der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus

7 Mitgliedern

301

bis

500

der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus

9 Mitgliedern

501

bis

700

der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus

11 Mitgliedern

701

bis

1000

der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus

13 Mitgliedern

mehr

als

1000

der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus

15 Mitgliedern

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.

Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.