Professurvertretung 

Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung einer Professur eine Vertreterin oder einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus dieser Stelle beauftragen (§ 39 HG). Die mit der Vertretungsprofessur Beauftragten müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach § 36 HG erfüllen.

Die Professurvertretung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis.

Zur Durchführung der Maßnahme ist ein entsprechender Antrag elektronisch auf dem Dienstweg ausschließlich an die nachfolgende Mailadresse: Dez4_2@zv.uni-paderborn.de zu richten. 

Die nachfolgend aufgeführten Grundsätze für Professurvertretungen geben einen Überblick über die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragestellungen. 

Grundsätze für Professurvertretungen an der Universität Paderborn

Darüber hinaus stehen bei Fragen zu Professurvertretungen die Kolleg*innen des Sachgebietes 4.2 gern zur Verfügung.